Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Verträge des Auftraggebers mit Global Glassworld Markus Rumpf (nachfolgend GGW) über Dienstleistungen, Warenlieferung und Projekte allein und ausschließlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes im Rahmen der Beauftragung vereinbart und von GGW schriftlich bestätigt wurde.

  1. Allgemeines
    1. Die nachstehenden AGB gelten in allen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Abnehmern und Lieferanten (nachfolgend „Kunden“).
    2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.
  2. Vertragsanbahnung und –abschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend.
    2. Wir sind berechtigt, Vertragsangebote unserer Kunden binnen 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme können wir schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung erklären.
  3. Kaufpreis, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
    1.  Soweit für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisliste am Tag des Vertragsschlusses ausgewiesenen Preise sowie die mit dem Kunden ggf. vereinbarten Rabatte, wenn sich die Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit der von uns zu erbringenden Leistungen, nicht aber über die Höhe des Preises geeinigt haben. Alle Preise verstehen sich ab Werk.
    2. Wir können Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang für erbrachte oder vorrätig gehaltene Leistungen / Lieferungen verlangen. Zulässige Teillieferungen werden sofort berechnet; die Rechnungen sind jeweils sofort, bzw. nach Ablauf vereinbarter Zahlungsfristen, fällig.
    3. Der Kunde darf gegen unsere Ansprüche nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.
    4. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB gilt für den Kunden nicht. Der Kunde kann seine gegen uns bestehenden Forderungen unbeschadet der Regelung des § 354a HGB nicht an Dritte abtreten.
  4. Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung
    1. Soweit wir einen Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindliche Lieferfrist vereinbart haben, sind die von uns genannten Liefertermine nur unverbindlich. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Eingang aller zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen des Kunden bei uns. Unser Kunde kann im Falle des Lieferverzugs erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene, mindestens dreiwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
    2. Wir liefern durch Bereitstellung der Ware an unserem Sitz, Verpackung, Transport, Versicherung exklusive. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Kunden bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
    3. Ist im Einzelfall Versand vereinbart, versenden wir die Ware stets auf Wunsch des Kunden gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten.
    4. Soweit unsere Mitarbeiter außerhalb unseres vertraglichen Leistungsbereichs bei Verlade- und Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Kunden. Hierbei an der Ware oder sonstig verursachte Schäden gehen daher zu dessen Lasten.
    5. Die Verpackung unserer Waren bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet.
  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gekauften Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung erfüllt hat. Ist der Kunde Verbraucher geht das Eigentum auf ihn über, wenn er unsere Forderung aus diesem Geschäft erfüllt hat.
    2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung zum Gebrauch der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
    4. Ist der Kunde Unternehmer, gilt: Der Kunde ist berechtigt, die Ware in seinem ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Das Gleiche gilt hinsichtlich der aus einer Verarbeitung der Vorbehaltsware resultierenden Forderung des Kunden. Andere Verfügungen als die Genannten darf der Kunde nicht treffen, insbesondere die Vorbehaltsware nicht anderweitig verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
    5. Solange der Kunde seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bzgl. der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Kunde nicht befugt.
    6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, bei Wechsel-und Scheckprotesten und wenn der Käufer selbst oder von Dritten gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware im Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher.
    7. Der Kunde ist im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offen zu legen.
    8. Der Kunde tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Kunde Waren, an der wir gemäß 5.4 nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er an uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag; wie nehmen die Zession an. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-)forderung in Höhe des durch uns gelieferten Warenwertes an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
    9. Der Kunde ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Kunde auf unser Verlangen hin die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie uns die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
  6. Gewährleistung, Garantie
    1. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher, geht das Wahlrecht auf uns mit Ablauf einer von uns dem Verbraucher gesetzten angemessenen Frist zur Erklärung der Wahl über. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziff.
    2. Für die Verarbeitung unserer Gläser sowie die Qualitäts- und Fehlerbearbeitung im Hinblick auf Mängel gelten die einschlägigen DIN-Vorschriften und Herstellerrichtlinien jeweils in der bei Angebotserstellung gültigen Fassung. Handelsübliche und / oder herstellungs- bzw. materialbedingte Abweichungen in Ausführung, Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind kein Mangel, sofern nicht die Voraussetzungen des § 444 BGB vorliegen. Dies gilt auch für Interferenzerscheinungen, Doppelscheibeneffekte, Anisotropien, Reflexverzerrungen, Mehrfachspiegelungen, Kondensationen auf Außenflächen, Nickelsulfideinschlüsse und −brüche. Für Toleranzen gelten DIN-Normen und ersatzweise unsere Werksnormen.
    3. Nickelsulfit-Einschlüsse: bei thermisch vorgespanntem Glas, also ESG, können Nickelsulfid-Einschlüsse sogenannte Spontansprünge hervorrufen. Wenn so ein Spontanbruch ausgelöst wird, bricht das Glas tatsächlich ohne erkennbare Einwirkung von außen. Die ursprüngliche Ursache für den Spontanbruch liegt im Glas selbst. Die Nickelsulfid-Einschlüsse, welche so klein sind, dass man sie mit bloßem Auge kaum sehen kann, dehnen sich unter bestimmten Umständen aus und führen so zu einem Bruch. Die Scheibe zerspringt produktbedingt dann „explosionsartig“ in zahllose Krümel bzw. können gekrümelte Glasteile aus der Halterung und / oder dem Rahmen fallen. Hinweis: Für diese Glaseigenschaft kann keine Gewährleistung sowie Haftung übernommen werden. Nicht geprüften ESG-Scheiben können auch nach 5-10 Jahren und mehr durch Spontansprünge zerstört werden. Sollten Brüche auftreten, so stellen diese keinen Reklamationsgrund dar. Jegliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden!
    4. Die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“ und die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern“ sind in deren jeweiligen Regelungsbereich für die Feststellung qualitätsbedingter Mängel maßgeblich.
    5. Die nach der gesetzlichen Rügepflicht gemäß § 377 HGB vorgesehene Rüge kann nur in Schriftform wirksam durch den Unternehmer-Kunden erklärt werden. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB bleiben unberührt. Unabhängig davon sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware bis zur Absendung der Rüge schriftlich rügt.
    6. Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Wir sind berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Kunde die mangelhafte Sache bereits nachhaltig in Benutzung genommen hat. Kann der Kunde gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, dürfen wir Wertersatz für die vom Kunden gezogenen Nutzungen geltend machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages verweigern.
    7. Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder bei der Mängelbeseitigung, ohne dass unsere Leistung mangelhaft gewesen ist und wir unseren Kunden darauf oder auf unsere Leistung nicht betreffende Ursachen eines behaupteten Defekts hingewiesen haben, so hat der Kunde die uns durch die bei der Mängelsuche und −prüfung und die bei der Beseitigung des Defekts entstehenden Kosten zu erstatten.
    8. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung beträgt ein Jahr, in Fällen, bei denen die Gewährleistung auf dem Verkauf einer Sache beruht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt stets mit der Ablieferung der verkauften Sache. § 479 BGB bleibt unberührt.
  7. Haftung, Verjährung
    1. In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:
      1. Wir haften auf Schadenersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
      2. Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein wir eine Garantie übernommen oder die wir dem Kunden zugesichert haben, haften wir nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten / zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz / grober Fahrlässigkeit beruht.
      3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmer-Kunden haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, insbesondere auch auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
      4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
      5. Andere gesetzliche Schadenersatz-Ausschlusstatbestände bleiben unberührt.
      6. Für alle Ansprüche des Kunden gegen uns auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt −außer in Fällen von Personenschäden, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit− eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
      7. Führen wir unsere Leistung aus Gründen nicht aus, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde Schadenersatz i.H. von 10 % des vereinbarten Preises zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Ist uns ein höherer Schaden entstanden sind wir an die Schadenpauschale nicht gebunden.
  8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
    1. Ist unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen gilt: Erfüllungsort der von uns und von unseren Kunden zu erbringenden Leistungen sowie Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist unser Sitz.
    2. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
    3. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

Im Zuge der notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund der sich andeutenden Corona-Epidemie (Viruserkrankung) kann es bei unseren Zulieferern zu Betriebsstörungen kommen die sich auf unsere Lieferkette auswirken. Zusätzlich kann es bei einer durch den Virus erforderlich werdenden Betriebsschliessung oder –einschränkung auch in unserem Unternehmen zu Planungs- oder Lieferverzögerungen kommen.
Die Einhaltung der im o.g. Vertrag vereinbarten Planungs-, Liefer- und Montagefristen (Vertragsfristen) kann durch unrichtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sowie mögliche Betriebsschliessungen oder -ausfälle und –einschränkungen als Folge der Corona Virus – Epidemie („Corona-Behinderungen“) gefährdet werden. Der AN weist diese Umstände dem AG entsprechend nach. Es besteht Einigkeit darüber, dass nachgewiesene Corona-Behinderungen als höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B bzw. § 7 Abs. 1 VOB/B gelten.

Stand August 2021